Umfassende Änderung des Eichgesetzes ab 01.01.2015
Hiermit informieren wir Sie über die umfassende Änderung des Eichgesetzes:
Meldepflicht
Gemäß dem Gesetz zur "Neuregelung des gesetzlichen Messwesens" (Eichgesetz), verabschiedet am 25.07.2013 und gültig ab 01.01.2015, müssen alle neu geeichten Zähler, also alle geeichten Zähler, die ab dem 01.01.2015 eingebaut bzw. ausgetauscht werden, an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies wird in §32 des Gesetzes geregelt. Spätestens ab 01.01.2015 steht hierzu unter www.eichamt.de ein Onlineformular zum Ausfüllen zur Verfügung. Bitte beachten: Zähler die vor dem 31.12.2014 eingebaut wurden sind hiervon nicht betroffen.
Die Meldung muss innerhalb von 6 Wochen nach Einbau eines Gerätes erfolgen.
Wenn Sie sich mit den Einzelheiten dieses Verfahrens nicht beschäftigen wollen, können Sie ihr Vertragsunternehmen das für Sie die Heizkostenabrechnung erstellt mit der Meldung beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach derzeitigem Informationsstand im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig.